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GEG 2024/2026 – Heizungspflichten & Neubau (DE)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt seit 2024 schrittweise vor, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. TGA- und SHK-Betriebe müssen die technischen Anforderungen und kommunalen Fristen kennen, um Kunden rechtskonform zu beraten.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in seiner novellierten Fassung (in Kraft seit Oktober 2023, wirksam ab 2024) ist die wichtigste gesetzliche Grundlage für die Wärmewende im deutschen Gebäudebestand. Es vereint die Anforderungen aus der früheren Energieeinsparverordnung (EnEV), dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Kernstück der Novelle ist die sogenannte 65-%-Regel: Jede neu eingebaute oder ersetzte Heizungsanlage muss mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Für TGA- und SHK-Fachbetriebe bedeutet dies eine erhebliche Beratungs- und Dokumentationspflicht gegenüber ihren Kunden.

Wer ist betroffen? Die Pflicht gilt grundsätzlich für alle Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Deutschland, sobald eine Heizungsanlage ausgetauscht oder neu installiert wird. Im Neubau gilt die 65-%-Pflicht unmittelbar. Im Gebäudebestand sind die Fristen an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt: Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern mussten bis Mitte 2026 einen Wärmeplan vorlegen, kleinere Kommunen bis Mitte 2028. Erst nach Vorliegen dieses Plans beginnen die verbindlichen Umsetzungsfristen für Bestandsgebäude. Bis dahin gelten Übergangsregelungen, die den Weiterbetrieb bestehender Anlagen und den Einbau von Übergangs­technologien (z. B. H2-ready-Gasheizungen unter Auflagen) erlauben.

Technische Anforderungen: Als konforme Erfüllungs­optionen gelten u. a. der Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Biomasseheizungen, Solarthermieanlagen sowie Hybridheizungen, die die 65-%-Schwelle erreichen. Neu eingebaute Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden erfordern zusätzlich einen hydraulischen Abgleich (Verfahren B nach VDI 2070 oder DIN EN 12831) sowie eine Heizlastberechnung. Diese Pflicht ist in § 60c GEG verankert und wird von Schornstein­fegern und Behörden kontrolliert. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet werden.

Umsetzung für Fachbetriebe: SHK- und TGA-Unternehmen sollten ihre Angebotsunterlagen und Muster­verträge um eine GEG-Konformitäts­erklärung ergänzen und Kunden schriftlich über die gesetzlichen Pflichten aufklären. Die Auswahl des Heizsystems muss mit dem Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung abgeglichen werden. Technische Dokumentationen (Hydraulik­schema, Heizlastberechnung, Datenblätter) sind für behördliche Kontrollen bereitzuhalten. Fachbetriebe sollten zudem auf die Kombinierbarkeit mit BEG-Förderung hinweisen, um Kunden eine wirtschaftliche Gesamtlösung anzubieten.

Hinweis: Dieser Beitrag ist kein Ersatz für rechtliche oder steuerliche Beratung. Bitte konsultieren Sie für individuelle Fragen einen Fachexperten.

Umsetzungs-Checkliste

  1. Kommunale Wärmeplanung der jeweiligen Gemeinde prüfen (liegt ein Wärmeplan vor?)
  2. Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 für das Gebäude erstellen oder beauftragen
  3. Geeignetes Heizsystem wählen, das die 65-%-EE-Pflicht gemäß GEG § 71 erfüllt
  4. Hydraulischen Abgleich (Verfahren B, VDI 2070 / DIN EN 12831) planen und dokumentieren
  5. Kunden schriftlich über GEG-Pflichten, Übergangsfristen und Bußgeldrisiken informieren
  6. GEG-Konformitäts­erklärung als Teil der Auftrags­dokumentation beifügen
  7. Kombinierbarkeit mit BEG-Förderung (BAFA/KfW) prüfen und Antrag vor Maßnahmenbeginn sicherstellen
  8. Alle technischen Unterlagen (Produktdatenblätter, Hydraulikschema, Abnahmeprotokoll) für behördliche Kontrollen archivieren

Zahlen & Fakten

65 % EE-Anteil ab sofort (2024)

Erneuerbare-Energien-Pflicht (Neubau)

Quelle: GEG § 71, BGBl. 2023

gestaffelt bis spätestens 2028–2045

Übergangsfrist Bestand (abhängig v. Kommunen)

Quelle: GEG § 71l

Pflicht bei Heizungstausch ab 1 Wohneinheit

Pflicht hydraulischer Abgleich

Quelle: GEG § 60c

Kommunen / Bundesländer

Behörde / Aufsicht

Quelle: GEG / Landesbauordnungen

bis zu 50.000 €

Bußgeld bei Verstoß

Quelle: GEG § 108

ca. 41 Mio. Wohngebäude

Betroffene Gebäude DE

Quelle: Statistisches Bundesamt 2023

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